Schmalensee

Der Schmalensee ist ebenfalls im Besitz der Fam. Neuner, hat eine Größe von 7,5 ha und ist bis zu 2,5 m tief. Er wird seit 14.09.1965 von unserem Verein bewirtschaftet.
Im See kommen Karpfen, Schleien, Barsche, Rotfedern, Rotaugen, Hechte, Zander, Aale und Grasfische vor.
Der Uferbereich ist teilweise mit Schilf und Binsen bewachsen.

 

 

 

Karpfen                          

Hecht                             

Zander                       

Forelle

Aal

Schleie

Barsch

 

40 cm ( keine Schonzeit )

50 cm ( 15.02. - 30.04. )

50 cm ( 15.02. - 30.04. )

30 cm ( 15.12. - 15.03. )

50 cm ( keine Schonzeit )

30 cm ( 01.05. - 30.06. )

30 cm ( keine Schonzeit )

   

Ausgabe der Fischereierlaubnisscheine ab 01. Mai - 30. September


Fischereiordnung:

 

 

1.      Bei drei gefangenen Fischen am Tag, die einem Mindestmaß unterliegen, ist das Fischen sofort einzustellen. Grasfisch hat zwar kein Schonmaß, zählt aber bei Entnahme mit!

2.      Das Hältern gefangener Fische ist verboten.

3.      Jeder maßig gefangene Fisch ist dem Wasser zu entnehmen, sein Fang muss sofort mit Kugelschreiber in den Erlaubnisschein eingetragen werden.

       ( §9 Abs. 9 AVFiG )

4.      Untermaßige Fische sind sofort und schonendst zurückzusetzen. ( 9 AVFiG )

5.      Tote Fische und Teile von Fischen dürfen nicht in die Gewässer eingebracht werden. ( §18 AVFiG )

6.      Jede erlaubte Handangel darf nur eine Anbißstelle haben.

7.      Verboten ist der Fischfang zur Nachtzeit ( 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang ). §12 Abs. 6 AVFiG

8.      Fischereischein und Erlaubnisschein sind der Polizei, den Fischereiaufsehern und den Fischereiberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. ( Art. 35 FiG, Art. 64 FiG )

9.      Die Kontrollen erstrecken sich auch auf Fangergebnisse und Angelgerät.

10.  Mindestmaße:

Hecht 50 cm, Karpfen 40 cm, Schleie 30 cm, Barsch 30 cm, Aal 50 cm, Forellen 30 cm, Zander 50 cm.

11.  Lebender und nicht diesem Gewässer entnommener Köderfisch ist verboten. ( §12 Abs. 3 AVFiG )

12.  Anfüttern verboten.

13.  Gefangene Fische dürfen weder verkauft noch vertauscht werden.

14.  Der Erlaubnisschein ist nach Beendigung des Fischens in den Briefkasten an der Fischerhütte einzuwerfen. Nichtbefolgen schließt ein erneutes Ausstellen eines Erlaubnisscheines aus.

15.  Der Fischereiverein Mittenwald Oberes Isartal e.V. haftet gegenüber ein dritten Person für keinerlei Unfälle und Schäden.

16.  Das Fischen ist nur vom Ufer aus erlaubt.

17.  Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur an den zwei dafür vorgesehenen Parkplätzen erlaubt. Nicht auf der Grünanlage an der Fischerhütte!

18.  Feuermachen und Grillen ist aus Feuerschutzgründen nicht erlaubt.

19.  Das Nächtigen in Wohnmobilen und Zelten am See ist verboten.

20.  Der Fischereierlaubnisschein ist nicht übertragbar und wird bei Verstößen gegen das Fischereigesetz in Bayern oder obiger Fischereiordnung ersatzlos eingezogen.

Gewässerkarte