Regenbogenforelle     30 cm (15.12. - 15.03.)

Bachforelle                    30 cm (01.10. - 15.03.) 

Bachsaibling                  30 cm

(keine Schonzeit)    

Äsche                               ganzjährig geschont!

Für Hechte gibt es keine Beschränkung nach Maß und Zeit.

 

 

HINWEIS:

Alle künstlichen Köder ohne Widerhaken.

 Der Spinner ( Mepps ) mit rotierenden Löffel

ist verboten.

Tageskarten für Gastfischer sind erhältlich vom 01.05. - 30.09.

 

   
   

Fischereiordnung

 

Die lsar Krün mit Stauseen umfasst die lsar von der lsarhornbrücke bis zur Landkreisgrenze samt

den auf dieser Strecke von Osten zufließenden Seitenbächen, die Stauseen bei Krün mit dem von

Süden zufließenden Bach (s. Gewässerkarte).

Der Pächter gestattet in dem vorgenannten Fischwasser die Ausübung der Angelfischerei:

Der Erlaubnisscheininhaber wurde vom Pächter über die Grenzen des Fischwassers unterrichtet.

Die Angelfischerei darf nur mit einer Handangel und einer Anbissstelle ausgeübt werden.

Es dürfen nicht mehr als 3 Fische pro Tag entnommen werden.

Als Köder sind nur künstliche Köder mit nur einem Drilling und ohne Widerhaken gestattet.

Der Spinner mit rotierendem Löffel (z. B. Meps u. ä.) ist nicht erlaubt.

Als Schwimmer ist nur die Wasserkugel mit künstlicher Fliege erlaubt.

Die Fischwanderhilfe mit Wehrgumpe am „Krüner Wehr“ ist als

Fischschonbereich ganzjährig von der Befischung ausgenommen.

 

I.

Der waidgerechte Fischer übt die Fischerei aus Liebhaberei und Freude an der Natur aus. Er vermeidet jede unnötige Quälerei der Kreatur und hinterlässt seinen Angelplatz sauber und ohne Abfälle.

Verständnis für das Fischwild und dessen Lebenselement, aber auch für die gesamte Natur zeichnen ihn ebenso aus, wie Kameradschaft und strikte Einhaltung der fischereirechtlichen Bestimmungen.

 

II. AIIgemeine Bestimmungen

§ 1

1. Untermaßige und in der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erfor­derlichen besonderen Sorgfalt in die selbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. Untermaßige, verangelte Fische sind zu töten, zu zerschneiden und ordnungsgemäß zu beseitigen. Sie dürfen nicht mitgenommen oder ins Wasser eingebracht werden.

2. Wenn bei einem Erlaubnisscheininhaber verbotene Fanggeräte, untermaßige oder in der Schonzeit oder mit verbotenem Köder gefangene Fische vorgefunden werden, werden diese zur Beweisführung abge­nommen. Gleichzeitig ist damit mindestens der Entzug des Erlaubnisscheins verbunden. Weitere rechtliche Schritte werden vorbehalten.

3. Das Hältern von Fischen ist nicht erlaubt.

 

§ 2

Es ist Pflicht des Anglers, sich mit den Fischwassergrenzen genauestens vertraut zu machen. Dazu hat

er sich vom Verein die Gewässerkarten zu besorgen. Die Grenzen sind durch Grenztafeln bestimmt.

 

§ 3

Der Spinner mit rotierendem Löffel (z. B. Meps und ähnliche) ist nicht erlaubt.

 

§ 4

Es ist nicht gestattet andere Personen mitangeln zu lassen oder auch nur für ganz kurze Zeit, und aus

welchen Gründen auch immer, in Vertretung der eigenen Person angeln zu lassen.

 

§ 5

1. Die Fischereiordnung und alle fischereirechtlichen Bestimmungen, insb. das Bayer. Fischereigesetz und die Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes in Bayern, sind streng zu beachten.

2. Beschädigungen fremden Besitzes (z. B. Wiesen, Äcker, Zäune usw.) sind zu vermeiden. Für verursachte Schäden kommt der Angler selbst auf.

3. Alles was zu Zwistigkeiten mit Anliegern am Fischwasser oder der Bevölkerung führen könnte, ist zu vermeiden.

 

§ 6

1. Jeder Tageskartenerlaubnisscheininhaber hat die Fangstatistik ordnungsgemäß zu führen und spätestens 1 Woche nach Fischereiausübung bei der Kartenausgabestelle abzugeben. Bei Nichtabgabe wird kein Erlaubnisschein mehr ausgestellt.

Fehlanzeige ist erforderlich. Die Eintragung in die Fangstatistik erfolgt sofort nach dem Fang.

2. Die pünktliche Abgabe einer ordnungsgemäß ausgefüllten Fangstatistik ist Voraussetzung für die Erteilung eines weiteren Erlaubnisscheines.

 

§ 7

Amtlicher Fischereischein und Fischereierlaubnisschein müssen stets mitgeführt und auf Verlangen den

Aufsichtspersonen vorgezeigt werden, ebenso die gefangene Beute und die Angelgeräte.

 

§ 8

Waidgerecht gefangene Fische sind Eigentum des Anglers. Es ist jedoch untersagt, gefangene Fische zu

verkaufen oder als Handels- oder Tauschobjekt zu verwenden.

 

§ 9

Der für den Erlaubnisschein bezahlte Betrag wird weder bei unterlassener Ausübung der Fischerei noch

bei Einziehung der Erlaubnis zurückerstattet.

 

§ 10

Verstöße gegen diese Fischereiordnung werden geahndet.

 


Gewässerkarte