Der Lautersee, Besitz der Fam. Neuner, wird seit 02.05.1960 von uns bewirtschaftet. Seine Fläche beträgt 12 ha und er ist 19 m tief.
In ihm sind Karpfen, Schleien, Rotaugen, Rotfedern, Brachsen, Aale, Hechte, Zander, Barsche, Seeforellen, Bachforelle, Seesaibling, Renke und Lauben
heimisch.
Das Ufer ist mit Rohrkolben, Schilf, Binsen und Fieberklee bewachsen.
Karpfen Hecht Zander Seeforelle Bachforelle Aal Renke Seesaibling Brasse Schleie |
40 cm ( keine Schonzeit ) 50 cm ( 15.02. - 30.04. ) 50 cm ( 15.02. - 15.06. ) 60 cm ( 01.10. - 15.03. ) ganzjährig geschont 30 cm ( 01.10. - 15.03. ) 50 cm ( keine Schonzeit ) 30 cm ( 15.10. - 31.12. ) 30 cm ( 01.10. - 31.12. ) ganzjährig geschont kein Schonmaß / keine Fangbeschränkung 30 cm ( 01.05. - 30.06. ) |
Barsch | 30 cm ( keine Schonzeit ) |
Ausgabe der Fischereierlaubnisscheine ab 15. Mai - 30. September
Wichtiger Hinweis:
Das Fischen mit Widerhaken ist nicht mehr erlaubt. Es darf nur noch mit Schonhaken bzw. mit zurück gedrückten Widerhaken gefischt werden.
Ausnahme: Die Hegene darf weiterhin mit Widerhaken gefischt werden.
Dem Wasser darf ein Saibling oder eine Seeforelle pro Kalenderwoche entnommen
werden.
Fischereiordnung:
1. Bei drei gefangenen Fischen die einem Mindestmaß unterliegen ist das Fischen sofort einzustellen.
2. Das Hältern gefangener Fische ist verboten.
3. Jeder maßig gefangene Fisch ist dem Wasser zu entnehmen, sein Fang muss sofort mit Kugelschreiber in den Erlaubnisschein eingetragen werden.
( §9 Abs. 9 AVFiG )
4. Untermaßige Fische sind sofort und schonendst zurückzusetzen. ( 9 AVFiG )
5. Tote Fische und Teile von Fischen dürfen nicht in die Gewässer eingebracht werden.( §18 AVFiG )
6. Jede erlaubte Handangel darf nur eine Anbißstelle haben, beim Fischen mit der Hegene sind pro Angel nur drei Nymphen erlaubt!
7. Verboten ist der Fischfang zur Nachtzeit ( 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang ). §12 Abs. 6 AVFiG
8. Fischereischein und Erlaubnisschein sind der Polizei, den Fischereiaufsehern und den Fischereiberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. ( Art. 35 FiG, Art. 64 FiG )
9. Die Kontrollen erstrecken sich auch auf Fangergebnisse und Angelgerät.
10. Der Fischereierlaubnisschein ist nicht übertragbar und wird bei Verstößen gegen das Fischereigesetz in Bayern, und dieser Fischereiordnung ersatzlos eingezogen.
11. Lebender und nicht diesem
Gewässer entnommener Köderfisch ist verboten. ( §12 Abs. 3 AVFiG
)
12. Anfüttern verboten.
13. Gefangene Fische dürfen weder verkauft noch vertauscht werden.
14. Der Erlaubnisschein und die Fahrerlaubnis zum Lautersee, sind nach Beendigung des Fischens in den Briefkasten an Abzweigung von der Leutascher Straße einzuwerfen. Nichtbefolgen schließt ein erneutes Ausstellen eines Erlaubnisscheines aus.
15. Der Fischereiverein Mittenwald Oberes Isartal e.V. haftet gegenüber ein dritten Person für keinerlei Unfälle und Schäden.
16. Parken vor dem Hotel, an der Bushaltestelle und an der Wasserwachtstation ist nicht gestattet.
17. Das Fischen vom Boot aus ist nur mit Booten des Bootsverleihs gestattet!
18. Das Nächtigen in Wohnmobilen und Zelten am See ist verboten.
29. Das Fischen vom Hoteleigenen Steg und das Betreten der Badeanstalt sind verboten..
Lageplan
Fischereiverein Mittenwald e.V.
1. Vorstand Christian Wocher
Arnspitzstr. 3
82481 Mittenwald